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Krankenversicherung

Die Entwicklung der Krankenversicherung in Deutschland ging schrittweise voran. Neben der Einführung des Lohnabzugsverfahren im Bezug auf die Beiträge zur Sozialversicherung, sowie der Einführung der Krankenversicherung für Rentner, hat sich unter der Herrschaft der Nationalsozialisten auch der Aufbau der Krankenkassen im Bezug auf die Organisation, sowie Finanzierung und Aufsicht grundlegend geändert. Im Dritten Reich wurde die Selbstverwaltung der Krankenkassen abgeschafft, stattdessen wurden den Trägern staatlich anerkannte Leiter zugewiesen. Nach dem zweiten Weltkrieg, im Jahr 1952 hingegen, wurde die Selbstverwaltung der Krankenkassen wieder hergestellt. Ein weiterer Meilenstein im Bezug auf den Ausbau der Gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland war das Lohnfortzahlungsgesetz, das 1969 in Kraft trat. Dieser folgte die Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten bei der Lohnfortzahlung, bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Geregelt ist die Entgeltfortzahlung im Entgeltfortzahlungsgesetz. Nach diesem Gesetz wird jedem Arbeitnehmer, der länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist von der Krankenkasse eine Entgeltfortzahlung gewährt. In den ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit wird einem Arbeitnehmer dabei jedoch vom jeweiligen Arbeitgeber ganz normal Lohn, bzw. Gehalt gezahlt. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verloren die bis dahin geltenden unterschiedlichen Regelungen für Arbeiter und Angestellte im Bezug auf Fortzahlung von Arbeitsentgelt im Krankheitsfall ihre Gültigkeit. Gezahlt wird das so genannte Krankengeld dabei von der für den jeweiligen – arbeitsunfähigen – Arbeitnehmer zuständigen Krankenkasse. Für dieselbe Krankheit wird dabei insgesamt 78 Wochen Krankengeld gezahlt, und zwar innerhalb einer so genannten Blockfrist von drei Jahren. Diese 3-Jahres-Frist ist dabei eine starre Frist und beginnt mit dem erstmaligen Auftreten der Erkrankung. Eine andere Erkrankung erzeugt eine andere Blockfrist von 3 Jahren.

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